OGH 5Ob153/11b (RS0127759)

OGH5Ob153/11b20.3.2012

Rechtssatz

Jegliche Einhebung eines über die Grundstufe hinausgehenden Erhaltungs‑ und Verbesserungsbeitrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben hier nicht zu behandelnden Voraussetzungen jener Angaben, die in § 14d Abs 4 letzter Satz WGG normiert sind.

Erhaltungsbeitrag — Verbesserungsbeitrag — EBV — Überprüfungsmöglichkeit

 

Normen

WGG §14d

5 Ob 153/11bOGH20.03.2012
5 Ob 71/20gOGH19.11.2020

Vgl aber; Beisatz: Die Anordnung des § 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999 ist nur im Fall einer Erst- oder Neuvorschreibung (Anhebung) der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Inkrafttreten der WRN 1999 anzuwenden. Schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 zulässig vorgeschriebene EVB der zweiten oder dritten Stufe waren ab dem 1. 9. 1999 nicht neuerlich und gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 14d Abs 4 WGG vorzuschreiben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20120320_OGH0002_0050OB00153_11B0000_001

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