OGH 2Ob215/10x (RS0127693)

OGH2Ob215/10x27.2.2012

Rechtssatz

Die ansonsten vom Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung zu beachtende Regel, dass dann, wenn die Auslegung des Spruchs eines Exekutionstitels nach dem gewöhnlichen Wortsinn zu keinem Ergebnis führt, auch die der Entscheidung beigegebene Begründung heranzuziehen ist, ist auch in einem Verbandsprozess für die vom Prozessgericht vorzunehmende Prüfung maßgeblich, ob wegen eines bereits bestehenden Unterlassungstitels betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Normen

KSchG §28

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Veröff: SZ 2012/20

Dokumentnummer

JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_008

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