OGH 2Ob215/10x (RS0127698)

OGH2Ob215/10x27.2.2012

Rechtssatz

Das Ausmalen eines Bestandobjekts oder die Wiederherstellung von Oberflächenbelägen als Maßnahmen einer Endrenovierung fallen weder im Vollanwendungsbereich, noch im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters, sodass die Übertragung dieser Pflichten keinen Gewährleistungsausschluss bewirkt (§ 9 KSchG). In allen drei Anwendungsbereichen des MRG liegt somit bei Verbrauchergeschäften ebenso wie bei Verträgen zwischen Verbrauchern kein Hindernis zur Übertragung von „Endrenovierungspflichten“ auf den Mieter vor.

Eine „Endrenovierungspflichten“ des Mieters vorsehende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1096 Abs1 A2
KSchG §9
MRG §3 Abs2
MRG §8

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Veröff: SZ 2012/20

Dokumentnummer

JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_013

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