OGH 11Ns9/12f (RS0127580)

OGH11Ns9/12f7.2.2012

Rechtssatz

Ein beschlussmäßiger Ausspruch örtlicher Unzuständigkeit nach § 485 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO lässt den Strafantrag unberührt. Nach Rechtswirksamkeit des Beschlusses hat der Einzelrichter die Sache von Amts wegen dem zuständigen Gericht zu überweisen (§ 38 StPO). In diesem Fall bedarf es keines Antrags des Anklägers zur Fortführung des Verfahrens iSd § 485 Abs 2 StPO, sodass auch kein Verlust des Verfolgungsrechts eintreten kann.

Normen

StPO §485

11 Ns 9/12fOGH07.02.2012

Gegenteilig zu RS0125311. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20120207_OGH0002_0110NS00009_12F0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)