OGH 5Ob223/11x (RS0127671)

OGH5Ob223/11x17.1.2012

Rechtssatz

In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.

Normen

LiegTeilG §§15 ff

5 Ob 223/11xOGH17.01.2012

Veröff: SZ 2012/2

5 Ob 198/13yOGH27.11.2013

Auch

5 Ob 22/16wOGH22.03.2016

Beisatz: Auch für die Berichtigung (§ 136 GBG) durch Rückgängigmachung einer nach den §§ 15 ff LiegTeilG vorgenommenen Veränderungen kann nichts Anderes gelten. (T1)

5 Ob 187/17mOGH13.02.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20120117_OGH0002_0050OB00223_11X0000_001