OGH 15Bkd1/09 (RS0125286)

OGH15Bkd1/093.12.2012

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs 2 RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.

Normen

DSt 1990 §1 I
RL-BA 1977 §45 Abs2
RL-BA §45 Abs3 litd
RAO §10 Abs5

15 Bkd 1/09OGH10.08.2009
7 Bkd 2/10OGH19.07.2010

Auch; Beisatz: Werbung ist zulässig, sofern sie sachlich im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtspflege ist. (T1); Beisatz: Hier: Eine Werbung mit dem Hinweis „anwälte seit 1919“ kann durchaus zulässig sein, sofern sie wahr ist. (T2)

12 Bkd 1/12OGH03.12.2012

Auch; Beisatz: Das Überlassen von Visitenkarten ist nicht jener von Vollmachtsformularen gleichzuhalten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20090810_OGH0002_015BKD00001_0900000_002

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