Rechtssatz
Im Fall der Vereinbarung einer „Verlängerung" eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser „Verlängerungsvereinbarung" begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch § 109 Abs 2 UG 2002 über die mehrmalige Befristung aufeinander folgender Dienstverhältnisse, anzuwenden.
8 ObA 1/08t | OGH | 14.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine Befristung im Sinn des § 109 Abs 2 UG zulässig ist, ist im Sinn der Entscheidung 9 ObA 139/06s auch ein schon vor dem Inkrafttreten des UG 2002 begründetes und auf die Universität übergeleitetes befristetes Dienstverhältnis zu berücksichtigen. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0124310. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/149 |
Dokumentnummer
JJR_20070625_OGH0002_009OBA00139_06S0000_001