OGH 7Ob258/05z (RS0120611)

OGH7Ob258/05z10.7.2012

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind.

Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelungen enthält, gehört nicht zur Beratung im Sinn des § 3 Abs 2 Z 5 WTBG.

Normen

WTBO §33 Abs2 litc
WTBG §3 Abs2 Z5
ABGB §1311 IIa

7 Ob 258/05zOGH08.03.2006
6 Ob 124/10vOGH01.09.2010

Vgl; nur: § 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. (T1); Beisatz: Die Beratung über Unternehmensweitergaben und deren mietrechtlichen Folgen gehören zum Kernbereich des Berufsbildes eines Wirtschaftstreuhänders. (T2)

4 Ob 117/12bOGH10.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060308_OGH0002_0070OB00258_05Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)