OGH 1Ob8/06t (RS0120661)

OGH1Ob8/06t27.2.2012

Rechtssatz

Die bloße Nennung einer kostenverursachenden Verfahrenstatsache genügt für einen Kostenzuspruch nicht, muss doch die Kostennote eine ziffernmäßige Aufstellung aller beanspruchten Kostenbeträge enthalten.

Normen

ZPO §54 Abs1

1 Ob 8/06tOGH07.03.2006
9 ObA 4/12xOGH27.02.2012

Auch; nur: Die bloße Nennung einer kostenverursachenden Tatsache genügt für einen Kostenzuspruch nicht. (T1) <br/>Veröff: SZ 2012/24

Dokumentnummer

JJR_20060307_OGH0002_0010OB00008_06T0000_002

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