OGH 13Os47/05v (RS0120168)

OGH13Os47/05v10.5.2012

Rechtssatz

Wer den von einem anderen ge- oder verfälschten Reisepass bei sich führt, um ihn bei einer allfälligen Identitätskontrolle vorzuweisen, verantwortet ein Besitzen im Sinne des fünften Deliktsfalles des § 224a StGB. Erst eine ausführungsnahe Handlung zum tatsächlichen Gebrauch des Falsifikats kann das Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begründen. Eine solche die Versuchsstrafbarkeit auslösende ausführungsnahe Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) ist erst dann anzunehmen, wenn eine konkrete Ausweisleistung unmittelbar bevorsteht, der Täter also in Begriff steht, das ge- oder verfälschte Dokument zum Nachweis seiner Identität vorzuweisen. Das bloße Mitsichtragen des Falsifikats reicht dafür noch nicht aus, weil der Gesetzgeber durch die neu geschaffenen, mit einer geringeren Strafdrohung versehenen Tatvarianten des §224a StGB klargestellt hat, dass er derartige, dem tatsächlichen Gebrauch der Fälschung vorgelagerte Tatmodalitäten in einem eigenen Delikt erfassen wollte.

Normen

StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §224a

13 Os 47/05vOGH27.07.2005
13 Os 137/11pOGH10.05.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20050727_OGH0002_0130OS00047_05V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)