Normen
ABGB §936 VIIc
ABGB §1431 A
ZPO §411 Cc
EO §35 C
EO §35 E
1 Ob 56/05z | OGH | 24.06.2005 |
Veröff: SZ 2005/93 |
3 Ob 102/06f | OGH | 26.07.2006 |
Vgl auch; nur: Mit einer Verurteilung zur Rückzahlung der den Klagegrund bildenden Leistungen ist aber noch nicht die titulierte Unterhaltspflicht des Klägers für weitere Zeiträume beseitigt oder herabgesetzt. (T1); Beisatz: Der Verpflichtete muss sich im Falle der Exekutionsführung aufgrund eines (unverändert) vollstreckbaren Unterhaltsurteils auch dann mit einer Oppositionsklage zur Wehr setzen und im Oppositionsprozess behaupten und beweisen, dass der betriebene vollstreckbare Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsache nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess erloschen sei, wenn in einem andere Zeiträume der Unterhaltspflicht betreffenden Leistungsurteil die materielle Unrichtigkeit des anderweitig betriebenen Unterhaltsanspruchs als Voraussetzung der Rückforderung zu Unrecht hereingebrachter Unterhaltsbeträge festgestellt wurde. (T2) |
2 Ob 219/11m | OGH | 20.09.2012 |
Auch; Beisatz: Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss nicht mit einem Begehren verknüpft sein. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20050624_OGH0002_0010OB00056_05Z0000_001
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