OGH 8ObA3/04f (RS0119354)

OGH8ObA3/04f26.11.2012

Rechtssatz

Die den Arbeitgeber treffende Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht nur auf den direkten Arbeitgeber (Gemeinde Wien), sondern zumindest in gewisser Weise auch auf den, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhängiger Weise eingegliedert ist (Wiener Linien GmbH). (Hier: Abwehr von Mobbing wegen sexueller Orientierung eines Vertragsbediensteten.).

Normen

ABGB §1157 Abs1
AÜG §6 Abs3
Wiener Zuweisungsgesetz allg
Wiener Zuweisungsgesetz §1

8 ObA 3/04fOGH26.08.2004

Veröff: SZ 2004/133

9 ObA 143/07fOGH05.06.2008

Ähnlich; Beisatz: Die den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflichten erstrecken sich dabei nicht nur auf die direkt beim Arbeitgeber „angestellten" Arbeitnehmer, sondern auch auf im Rahmen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes überlassene Arbeitnehmer. (T1)

9 ObA 84/12mOGH26.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Eine Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger ist als Amtshaftungsanspruch geltend zu machen. (T2); Veröff: SZ 2012/128

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_008OBA00003_04F0000_003