OGH 5Ob255/03s (RS0118795)

OGH5Ob255/03s2.10.2012

Rechtssatz

Dass Miteigentümern, die bereits auf eigene Kosten einen Fenster- und Türentausch durchgeführt haben, der Aufwand zu Lasten der Rücklage refundiert werden soll, ist nicht mehr dem Begriff jener rechtlichen oder tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen zu unterstellen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge (einer Erhaltungsarbeit) als notwendig und zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen (oder jedenfalls auch zugunsten von Miteigentümern ausschlagen, die von der Maßnahme nicht unmittelbar profitieren) und keine besonderen Kosten verursachen. Genau darin läge aber das Wesen einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Wird ein solcher Investitionsersatz von den Mit- und wohnungseigentümern im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten iSd § 14 Abs 1 Z1 WEG 1975 beschlossen, liegt allerdings auch keine dem § 834 ABGB zu unterstellende wichtige Veränderung vor. Es geht vielmehr um eine Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung iSd § 14 Abs 3 WEG 1975.

Normen

ABGB §834
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §28 Abs1 Z1

5 Ob 255/03sOGH10.02.2004
5 Ob 147/12xOGH02.10.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00255_03S0000_003