Rechtssatz
Die Vorlage ungedeckter Scheckfalsifikate ist keineswegs absolut untauglich, die Auszahlung der bezüglichen Schecksummen zu bewirken, weil die (gehörige) Prüfung der Deckung beziehungsweise der Echtheit der Schecks durch Mitarbeiter der Bank auch unterlassen werden oder es trotz Einhaltung der banküblichen Kontrollmechanismen (versehentlich) zur Auszahlung der Scheckvaluta an den Einreicher kommen kann.
11 Os 35/12z | OGH | 19.04.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Versuch, von einem gesperrten Konto Gelder zu beheben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030605_OGH0002_0120OS00015_0300000_001
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