OGH 1Ob310/01x (RS0116362)

OGH1Ob310/01x14.2.2012

Rechtssatz

Die Betrauung mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens setzt zwar keinen vorangehenden Gerichtsbeschluss voraus, bedarf es doch oft unaufschiebbarer und dringender Maßnahmen, doch muss sie sich aus den näheren Umständen des Übertragungsakts unmissverständlich ergeben, soll doch der Betraute nicht Mutmaßungen über die Tatsache seiner Betrauung anstellen müssen. In der bloßen Übergabe der Hausschlüssel anlässlich der Todfallsaufnahme ist daher noch nicht die Betrauung des Klägers mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens zu erblicken.

Normen

AußStrG §46

1 Ob 310/01xOGH26.02.2002

Veröff: SZ 2002/27

5 Ob 16/12gOGH14.02.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00310_01X0000_003

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