OGH 4Ob128/01d (RS0115543)

OGH4Ob128/01d2.8.2012

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG handelt ein Markenanmelder auch dann, wenn er die mit der Eintragung der Marke entstehende (und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzt.

Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche im Verhalten der Markenanmelderin liegt hier darin, dass sie die zeit- und kostenaufwendigen Bemühungen des Beklagten, seine Produkte unter der von ihm gewählten Bezeichnung auf dem Markt zu platzieren, dadurch erheblich zu behindern versucht, dass sie Markenrechte an der gleichlautenden Bezeichnung für gleichartige Produkte erworben und auf diese Weise eine zuvor nicht bestehende kennzeichenrechtliche Kollisionslage und damit ein Vertriebshindernis für den Beklagten geschaffen hat.

Normen

UWG §1 A
UWG §1 C2
UWG §1 C4

4 Ob 128/01dOGH10.07.2001
4 Ob 91/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00128_01D0000_001

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