Rechtssatz
Ob für die Richtigkeit einer Äußerung der Wahrheitsbeweis zulässig ist, richtet sich nach dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Behauptung. Dieser ist vorweg (anhand des Wortlauts, des Kontexts und des allfälligen Vorwissens oder Begleitwissens des Durchschnittsempfänger der Äußerung) zu prüfen. Der Wahrheitsbeweis ist gemäß § 112 StGB nämlich nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung beruft, und über (demnach zu ergänzen: behauptete) strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, (von vornherein) nicht zuzulassen. Dabei hat sich das Thema des Wahrheitsbeweises zum Inhalt des tatbestandsmäßigen Vorwurfs kongruent zu verhalten; dies betrifft dessen wesentlichen Umstände, nicht aber unwesentliche Begleitumstände.
14 Os 12/11p | OGH | 30.08.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Das Thema des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 erster Satz StGB) hat sich zum Inhalt des durch den festgestellten Bedeutungsinhalt determinierten inkriminierten Vorwurfs kongruent zu verhalten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010531_OGH0002_0150OS00044_0100000_002
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