OGH 9ObA390/97m (RS0109526)

OGH9ObA390/97m24.10.2012

Rechtssatz

Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen.

Normen

AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1

9 ObA 390/97mOGH28.01.1998
8 ObA 23/09dOGH29.09.2009

Auch; nur: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. (T1); nur: Für Teilzeitbeschäftigte hat daher eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2009/128

8 ObA 35/12yOGH24.10.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/113

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_003

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