OGH 1Ob2302/96b (RS0107337)

OGH1Ob2302/96b18.10.2012

Rechtssatz

Die Verjährung beginnt mit der Tätigung des Aufwands durch den Sozialhilfeträger.

Normen

SHG §29 Abs3
nö SHG §41 Abs6

1 Ob 2302/96bOGH25.02.1997
4 Ob 145/12wOGH18.10.2012

Auch; Beisatz: Substituiert eine aus einem Amtshaftungsanspruch resultierende Forderung die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialhilfeleistungen für die Heimunterbringung, ist die Zahlung aufgrund des Urteils jenen Zeiträumen zuzuordnen, in denen Sozialhilfeleistungen zu erbringen gewesen wären. (T1); Beisatz: Der Aufwand des Leistungserbringers ist diesfalls aber erst mit rechtskräftiger Verurteilung im Amtshaftungsverfahren eingetreten, sodass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0010OB02302_96B0000_002

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