OGH 10ObS5/90 (RS0083837)

OGH10ObS5/9020.11.2012

Rechtssatz

Das Pflichtversicherungsverhältnis zielt nicht auf eine individuelle objektive Äquivalenz von Beitragsleistung und gebotener Sicherung ab: Bei der Beitragsberechnung wird nicht auf das individuelle Versicherungsrisiko, das der einzelne Versicherte darstellt, Rücksicht genommen, sondern mit dem zu erwartenden Gesamtaufwand kalkuliert, der auf die Versichertengemeinschaft umgelegt wird. Es erfolgt aber keine Aufteilung dieses Gesamtaufwandes auf die Versicherten zu gleichen Teilen; vielmehr wird auf das Einkommen des einzelnen Versicherten Rücksicht genommen (Prinzip des sozialen Ausgleiches).

Normen

ASVG §44
ASVG §51

10 ObS 5/90OGH27.02.1990

Veröff: Veröff: SSV-NF 4/21

10 ObS 127/12tOGH20.11.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/126

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00005_9000000_002