OGH 1Ob696/81 (RS0011564)

OGH1Ob696/8128.11.2012

Rechtssatz

Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (§ 362 ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlungsweise kein Verbot zum Ausdruck, dass der Nachbar etwas, was ihm sonst zu tun freistünde, zu unterlassen habe.

Normen

ABGB §476 Z10

1 Ob 696/81OGH06.11.1981

NZ 1983,41

7 Ob 574/83OGH14.04.1983

Beisatz: Hat aber der Nachbar keine Möglichkeit, der Herstellung von Fenstern entgegenzutreten, die den eigenen Herrschaftsbereich noch nicht berühren, so fügt er sich dadurch, dass er sie hinnimmt, auch nicht einem die Benützung des eigenen Grundstückes beschränkenden Verbot, wie es zum Erwerb des fremden Rechtsbesitzes nach § 313 ABGB und zur Ersitzung einer Servitut nach § 1460 ABGB erforderlich wäre. Auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fenster in der fremden Wand würde nichts daran ändern. (T1)

2 Ob 514/83OGH04.10.1983

Beis wie T1

10 Ob 291/99pOGH25.01.2000
6 Ob 278/06kOGH12.12.2007

Auch; Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2)

4 Ob 188/12vOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00696_8100000_001

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