Rechtssatz
Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht kann nicht angenommen werden (hier uneheliche Mutter), wenn die Verhängung der Untersuchungshaft über den Unterhaltsvorschussberechtigten nicht unmittelbar nach dessen Verhaftung dem Gericht bekanntgegeben wird, weil ihre Dauer und Relevanz für das Recht auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zunächst ungewiss sind.
3 Ob 604/78 | OGH | 27.06.1979 |
Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209 |
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0030OB00604_7800000_002
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