Rechtssatz
Die Exekution auf eine Geldforderung kann nur aufgeschoben werden, wenn ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass die Vermögenslage des betreibenden Gläubigers derart sei oder sein werde, dass der Anspruch auf Rückstellung des beim Drittschuldner zu Unrecht hereingebrachten Forderungsbetrages ganz oder teilweise uneinbringlich werden würde (Neumann-Lichtblau 4. Auflage 547, SZ 8/360).
3 Ob 117/82 | OGH | 27.10.1982 |
Auch; Beisatz: Auf diese Behauptung und Bescheinigung kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der betreibenden Partei über ihren Antrag im Verlaufe des Oppositionsprozesses die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. (T1) |
3 Ob 18/83 | OGH | 13.04.1983 |
Beisatz: Die Größe der gepfändeten Forderung vermag für sich allein eine solche Gefahr nicht zu begründen, dass die verpflichtete Partei ihren Sitz in Italien hat, erschwert für sie nicht ohne weiteres die Hereinbringung. (T2) |
3 Ob 32/87 | OGH | 27.05.1987 |
Beisatz: Die abweichende Entscheidung 3 Ob 678/36 ist vereinzelt geblieben; eine uneinheitliche Rechtsprechung des OGH iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19721116_OGH0002_0030OB00139_7200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)