Rechtssatz
Misslingt die zur Nachtzeit versuchte diebische Aneignung eines bestimmten Gutes aus Räumen, in denen es sich nach Kenntnis des Täters tagsüber befindet, nur deshalb, weil es nachtsüber regelmäßig in einem anderen - dem Täter an sich nicht gänzlich unzugänglichen - Raum desselben Objekts verwahrt wird, so ist die Vollbringung des Diebstahls wegen Unvermögenheit unterblieben. Das gleiche gilt für erfolglos unternommene Bemühungen, einen Tresor mit einer als eine Art Brecheisen verwendeten Eisenstange gewaltsam aufzureißen. Ein absolut untauglicher und darum strafloser Versuch, und zwar im ersten Fall in der Form des "Versuchs am untauglichen Objekt" und im zweiten in jener des "Versuchs mit untauglichen Mitteln", liegt jedenfalls nicht vor.
9 Os 106/71 | OGH | 02.12.1971 |
Veröff: EvBl 1972/195 S 354 |
11 Os 107/84 | OGH | 19.09.1984 |
Vgl auch; nur: Misslingt die zur Nachtzeit versuchte diebische Aneignung eines bestimmten Gutes aus Räumen, in denen es sich nach Kenntnis des Täters tagsüber befindet, nur deshalb, weil es nachtsüber regelmäßig in einem anderen - dem Täter an sich nicht gänzlich unzugänglichen - Raum desselben Objekts verwahrt wird, so ist die Vollbringung des Diebstahls wegen Unvermögenheit unterblieben. (T1) |
11 Os 151/12h | OGH | 11.12.2012 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Störung anlässlich der ersten Tathandlung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19711202_OGH0002_0090OS00106_7100000_002
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