OGH 8Ob90/64 (RS0027487)

OGH8Ob90/6420.9.2012

Rechtssatz

Einsicht eines zwölfeinhalbjährigen Knaben in Gefährlichkeit des Spieles mit Pfeil und Bogen.

Normen

ABGB §1310

8 Ob 90/64OGH07.04.1964
5 Ob 108/70OGH06.05.1970

Ähnlich; Beisatz: Zehnjährige Knaben; Verschuldensteilung 1 : 1. (T1)

5 Ob 213/71OGH15.09.1971

Ähnlich; Beisatz: Zehneinhalbjähriger Knabe. (T2)

6 Ob 107/74OGH27.06.1974

Ähnlich; Beisatz: Voller Ersatz durch zehnjährigen, der vorsätzlich sechsjährigen mit Pfeil verletzt. (T3)

6 Ob 741/77OGH10.11.1977

Beisatz: Elfeinhalbjähriger, der auf seinen Spielkameraden zielt, wobei sich der Pfeil dann unabsichtlich löst. (T4)

7 Ob 634/79OGH21.06.1979

Ähnlich

6 Ob 835/81OGH16.12.1981

Auch; Beisatz: Das Bewußtsein einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, vom Pfeil getroffen und verletzt zu werden, wenn man sich unmittelbar in den vom Schützen anvisierten Zielraum begibt, ist bei einem mehr als zehn Jahre alten, bloß durchschnittlich intelligenten Schulkind ebenso vorauszusetzen wie die Fähigkeit, den Trieb nach besserer Beobachtung des mitspielenden Schützen so weit und so lange zu unterdrücken, als dies ein in körpernaher Entfernung befindlicher älterer Spielgenosse tut. (T5)

2 Ob 168/12pOGH20.09.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19640407_OGH0002_0080OB00090_6400000_001

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