OGH 6Ob235/11v (RS0127330)

OGH6Ob235/11v21.12.2011

Rechtssatz

Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun. § 283 Abs 1 UGB setzt für eine zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungspflicht von neun Monaten voraus.

Normen

MRK Art6
UGB §283

6 Ob 235/11vOGH21.12.2011

Beisatz: Auf die Frage der Anwendbarkeit der „Unschuldsvermutung“ des Art 6 Abs 2 MRK kommt es daher nicht an. (T1)

6 Ob 8/12pOGH16.02.2012

Auch; Beisatz: Es wäre Sache der Gesellschaft und des Geschäftsführers gewesen, im Einspruch Umstände darzutun, aus denen sich die Unmöglichkeit der Einreichung des Jahresabschlusses ergibt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20111221_OGH0002_0060OB00235_11V0000_001