Rechtssatz
§ 50 Wr BauO verpflichtet die Anrainer ua für den Fall einer mit der „Eröffnung von Verkehrsflächen“ verbundenen Grundabteilung zu einem Beitrag zu den Kosten der entgeltlichen Erwerbung von angrenzenden Verkehrsflächen durch die Gemeinde. Diese Kostenersatzpflicht knüpft an den Tatbestand des § 17 Abs 1 und 4 Wr BauO an und hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird, nicht hingegen davon, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.
Normen
Wr BauO §17 Abs1
Wr BauO §17 Abs4
Wr BauO §50
Wr BauO §55
| 4 Ob 168/11a | OGH | 20.12.2011 |
Beisatz: Als Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, an dem sich die Aufschließungsvorteile und die Kostenbeitragspflicht erstmals gegenüber standen (hier: Bewilligung der Grundabteilung). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_0040OB00168_11A0000_001
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