OGH 10Ob52/11m (RS0127237)

OGH10Ob52/11m8.11.2011

Rechtssatz

Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.

Normen

ABGB §364 Abs2
ABGB §523

10 Ob 52/11mOGH08.11.2011

Veröff: SZ 2011/130

5 Ob 138/11xOGH09.11.2011

Vgl aber; Beisatz: Das Eindringen von Katzen ist nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen. (T1)<br/>Bem: Siehe RS0127271 und RS0127272. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/132

3 Ob 86/18wOGH14.08.2018

Auch; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T3)

4 Ob 64/20wOGH02.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Pfaue – ebenso wie Hühner – als „beherrschbar“ anzusehen, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20111108_OGH0002_0100OB00052_11M0000_001

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