OGH 10Ob31/11y (RS0127240)

OGH10Ob31/11y8.11.2011

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. 11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass er auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinen Privatkunden (Verbraucher) als Zahler Anwendung zu finden hat?

2. Sind ein vom Zahler eigenhändig unterschriebener Zahlschein bzw das auf einem unterschriebenen Zahlschein beruhende Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen sowie das zur Erteilung von Überweisungsaufträgen im Onlinebanking (Telebanking) vereinbarte Verfahren als „Zahlungsinstrumente“ iSd Art 4 Z 23 und des Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG anzusehen?

3. Ist Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein generelles und insbesondere nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen?

Normen

EG-RL 2007/64/EG - Zahlungsdienste-RL 32007L0064 Art4 Z23
EG-RL 2007/64/EG - Zahlungsdienste-RL 32007L0064 Art52 Abs3
ZaDiG §27 Abs6

10 Ob 31/11yOGH08.11.2011
9 Ob 59/11hOGH25.11.2011

Vgl

1 Ob 124/11hOGH24.11.2011

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 8. 11. 2011 (10 Ob 31/11y) in einer vergleichbaren Verbandsstreitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. (T1)

7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

Auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/5

10 Ob 27/14iOGH17.06.2014

Auch; Beisatz: Der EuGH beantwortet das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 9. April 2014, C‑616/11 wie folgt: <br/>1. Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.<br/>2. Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt.<br/>3. Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. (T2)<br/>Bem: Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des EuGH ist davon auszugehen, dass Art. 52 Abs. 3 Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG auf das Zahlungsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet, durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleitete Überweisungen Zahlungsinstrumente im Sinne der RL 2007/64/EG darstellen und ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Einhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger richtlinienkonform ist, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. (T3)

7 Ob 78/14tOGH09.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahlscheingebühr für Versicherungsprämien. (T4)

9 Ob 33/14iOGH25.06.2014

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 81/14iOGH24.07.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20111108_OGH0002_0100OB00031_11Y0000_001

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