Normen
KFG §62
7 Ob 48/11a | OGH | 28.09.2011 |
Veröff: SZ 2011/119 |
2 Ob 227/15v | OGH | 19.01.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall, in welchem ‑ abweichend von dem in 7 Ob 48/11a entschiedenen Sachverhalt ‑ ein Inländer durch ein ausländisches Fahrzeug bei einem Inlandsunfall geschädigt wurde, richtet sich der Anspruch jedenfalls nicht gegen den beklagten Verband als Entschädigungsstelle im Sinn des Art 6 der 4. KH‑RL 2000/26/EG bzw des Art 24 der 6. KH‑RL 2009/103/EG , sondern gegen den beklagten Versicherungsverband als „behandelndes Büro“. (T1) |
2 Ob 65/16x | OGH | 25.05.2016 |
Abweichend; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof schließt sich der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Entscheidung 7 Ob 48/11a an. Bei einem Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung kommen die 4. KH‑RL und die 6. KH‑RL nicht zum Tragen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20110928_OGH0002_0070OB00048_11A0000_001
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