OGH 8ObS13/11m (RS0127188)

OGH8ObS13/11m30.8.2011

Rechtssatz

Für den Schutzbereich des IESG ist die Absicht des Arbeitnehmers maßgebend, ein über den bloßen Aufwandsersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen. So wie ein atypisch gestaltetes Arbeitsverhältnis nicht in den Schutzbereich des IESG fällt, gilt dies auch für eine bloße Aufwandsersatzregelung im Verhältnis zu einem sogar weisungsbefugten (insolventen) Dritten, mit der nicht Zwecke der Existenzsicherung verfolgt werden.

Normen

IESG §1

8 ObS 13/11mOGH30.08.2011
8 ObS 2/16aOGH28.06.2016

Dokumentnummer

JJR_20110830_OGH0002_008OBS00013_11M0000_001