OGH 5Ob143/11g (RS0127251)

OGH5Ob143/11g25.8.2011

Rechtssatz

Auch wenn ein Gebäude „architektonisch anspruchslos“ ist, so muss von den Antragsgegnern des Änderungswerbers doch nicht hingenommen werden, dass es durch einen grellblauen jegliche Symmetrie erheblich störenden Block vor dem Hauseingang geradezu verunziert wird. Es trifft keineswegs zu, dass architektonisch wenig ansprechende Gebäude per se keine Verschlechterung ihres Erscheinungszustandes erfahren können. Solche Umstände werden ausdrücklich vom Gesetzgeber als Interessenbeeinträchtigung anerkannt.

Interessenbeeinträchtigung; Architektur; anspruchslos; wenig ansprechend; Symmetrie; Zubau; Farbgestaltung — Verschlechterung; Erscheinungszustand

 

Normen

WEG §16 Abs2

5 Ob 143/11gOGH25.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20110825_OGH0002_0050OB00143_11G0000_002

Stichworte