OGH 6Ob132/11x (RS0127070)

OGH6Ob132/11x18.7.2011

Rechtssatz

Eine Betriebsprüfung kann schon begrifflich nicht als „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd § 283 Abs 2 UGB angesehen werden.

Normen

UGB §277
UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283 Abs2

6 Ob 132/11xOGH18.07.2011
6 Ob 134/11sOGH14.09.2011
6 Ob 8/12pOGH16.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Chronische Erkrankung und Alter des Geschäftsführers stellen kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. (T1)

6 Ob 32/12tOGH15.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Ausbleiben des Alleinaktionärs bei der Hauptversammlung vermag die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nicht zu rechtfertigen. (T2)

6 Ob 66/12tOGH19.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass sich die Steuererklärung wegen fehlender Formulare verzögert, steht einer fristgerechten Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen. (T3)

6 Ob 214/15mOGH14.01.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern oder Geschäftsführern sind als rein gesellschaftsinterne Umstände – auch im Hinblick auf den Zweck der Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen – grundsätzlich nicht ausreichend, um einer Bestrafung zu entgehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20110718_OGH0002_0060OB00132_11X0000_001