Rechtssatz
Unterbliebene Sachverhaltsaufklärung (hier: durch Übersetzung zur Alibibeweisführung vorgelegter fremdsprachiger Urkunden) ist nicht Gegenstand einer Mängelrüge. Soweit darin eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Strafsachen gesehen wird, muss dies ausdrücklich als solche reklamiert werden.
11 Os 13/13s | OGH | 19.03.2013 |
Auch; Beisatz: Eine unvollständige Beweiserhebung ist kein Gegenstand der Mängelrüge. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20110714_OGH0002_0130OS00075_11W0000_001
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