OGH 10Ob43/11p (RS0126910)

OGH10Ob43/11p31.5.2011

Rechtssatz

Eine der Rücknahme des Unterhaltsantrags vergleichbare Situation ist gegeben, wenn das Unterhaltsverfahren nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Abstammung allein deshalb unerledigt bleibt, weil das Kind einen Fortsetzungsantrag unterlässt, um weiterhin in den Genuss der Richtsatzvorschüsse zu kommen. Auch in diesem Fall ist der Zusammenhang mit einer bestehenden Unterhaltspflicht ‑ gleichermaßen wie in den vom Gesetzgeber in § 20 Abs 1 Z 4 lit c explizit genannten Fällen ‑ gelöst. Da der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmen, ist der in § 20 Abs 1 Z 4 lit c UVG geregelte Einstellungsgrund der Rücknahme des Unterhaltsfestsetzungsantrags analog auch auf den Fall anzuwenden, dass das Kind bzw dessen Vertreter nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Abstammung die Stellung eines Fortsetzungsantrags im unterbrochenen Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu dem Zweck unterlässt, um weiterhin Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG zu beziehen.

Normen

UVG §4 Z4
UVG §20 Abs1 Z4 litc

10 Ob 43/11pOGH31.05.2011

Veröff: SZ 2011/69

Dokumentnummer

JJR_20110531_OGH0002_0100OB00043_11P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)