OGH 15Os52/10a (RS0126969)

OGH15Os52/10a4.5.2011

Rechtssatz

Mangels planwidriger Gesetzeslücke besteht auch dann kein Anspruch des Medieninhabers gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller, ihm die in § 39 MedienG nicht angeführten Kosten der Urteilsveröffentlichung (unter anderem nach § 8a Abs 6 MedienG) zu ersetzen, wenn dieser rechtskräftige Ausspruch infolge Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nachträglich aufgehoben wird. Vielmehr sind derartige Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen.

Normen

MedienG §8a
MedienG §39
StPO §363a

15 Os 52/10aOGH04.05.2011
15 Os 132/11tOGH16.11.2011

Auch; Beisatz: Wird im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO ein für den Medieninhaber günstiger Verfahrensausgang herbeigeführt, steht diesem für eine „Gegenmitteilung“ zu einer ihm rechtskräftig nach § 8a Abs 6 MedienG aufgetragenen Urteilsveröffentlichung mangels planwidriger Gesetzeslücke kein Kostenersatzanspruch gegen den Privatankläger oder Antragsteller nach § 39 Abs 1 MedienG (analog) zu. (T1)

15 Os 133/11iOGH16.11.2011

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20110504_OGH0002_0150OS00052_10A0000_002