OGH 6Ob27/11f (RS0126584)

OGH6Ob27/11f24.3.2011

Rechtssatz

Eine nach der Rückführungsentscheidung ergangene Sorgerechtsentscheidung des zuständigen Gerichts des Herkunftsstaats, mit dem das für das widerrechtliche Verbringen bzw Zurückhalten des Kindes maßgebliche Sorgerecht allein dem zurückhaltenden Elternteil zuerkannt wurde, beseitigt nachträglich die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens des Kindes und somit die Grundlage für die Rückführungsanordnung. Eine derartige Entscheidung des Herkunftsstaats kann auch eine vorläufige Entscheidung sein; Voraussetzung ist lediglich, dass sie nach dem Recht des Herkunftsstaats verbindlich ist.

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg

6 Ob 27/11fOGH24.03.2011

Dokumentnummer

JJR_20110324_OGH0002_0060OB00027_11F0000_001

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