OGH 7Ob145/10i (RS0126555)

OGH7Ob145/10i19.1.2011

Rechtssatz

Die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen sind nicht nur dann maßgeblich, wenn von vornherein feststeht, dass der Transport mit verschiedenen Transportmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmte Transportarten und ‑wege gewählt hat. Auch in diesem Fall ist für die Beurteilung auf die vom Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gewählten Transportarten und ‑wege abzustellen.

multimodaler (kombinierter) Transport

 

Normen

UGB §425

7 Ob 145/10iOGH19.01.2011

Veröff: SZ 2011/4

7 Ob 2/16vOGH30.11.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/131

7 Ob 45/20yOGH27.05.2020

Vgl; Beisatz: Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht (Punkt D.1.), dass multimodale Transporte in der Regel lediglich in Teilstrecken und – im Zusammenhang mit dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind. Eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0070OB00145_10I0000_001

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