OGH 7Ob147/10h (RS0126656)

OGH7Ob147/10h19.1.2011

Rechtssatz

Das MÜ erweitert in Art 18 Abs 3 den Haftungszeitraum der „Luftbeförderung“ auf den Zeitraum der Ausübung der „Obhut“ durch den Luftfrachtführer, wodurch nach herrschender Ansicht etwa auch eine (Zwischen-)Einlagerung im Warenlager des Luftfrachtführers oder seiner Leute außerhalb des Flughafengeländes von der Haftung gemäß Art 18 MÜ erfasst wird. Die Obhut des Luftfrachtführers bleibt also bestehen, wenn er selbst die Güter in seinem Lagerhaus zur Verzollung auch außerhalb des Flughafens einlagert und damit auch seine rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten aufrecht bleiben, sodass er jederzeit in der Lage ist, das Gut seiner Obhutspflicht entsprechend vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.

Normen

MÜ Art18 Abs3
MÜ Art18 Abs4

7 Ob 147/10hOGH19.01.2011

Veröff: SZ 2011/5

7 Ob 32/20mOGH25.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0070OB00147_10H0000_001

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