15 Os 2/07v | OGH | 29.03.2007 |
Beisatz: Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). (T1) |
12 Os 88/07v | OGH | 23.08.2007 |
Beisatz: Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (im Sinn einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T2) |
11 Os 54/10s | OGH | 17.08.2010 |
nur: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. (T3); Beisatz: Hier: Kein über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichender Vermögensschaden. (T4) |
11 Os 131/10i | OGH | 17.02.2011 |
Auch |
15 Os 106/11v | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0150OS00002_07V0000_001
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