OGH 4Ob221/06p (RS0121946)

OGH4Ob221/06p11.5.2011

Rechtssatz

Eine Klausel, die der Kreditgeberin erlaubt, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art (auch nicht fälliger und/oder bestrittener Nebenspesen) zu verwenden, ist gröblich benachteiligend und unwirksam.

Tilgung

 

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1416

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 6) (T1)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T2); Beisatz: Die Klausel „Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet." (Klausel 2) verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T3)

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_005

Stichworte