OGH 3Ob299/04y (RS0120348)

OGH3Ob299/04y9.11.2011

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen der vermieteten Objekte. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt.

Normen

MRG §17 Abs1

3 Ob 299/04yOGH24.11.2005

Veröff: SZ 2005/178

5 Ob 123/11sOGH09.11.2011

Auch; nur: § 17 Abs 1 MRG normiert als Grundsatz die gleichförmige Verteilung der Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzflächen. (T1); Beisatz: Die Beurteilung ist typischerweise eine des Einzelfalls. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20051124_OGH0002_0030OB00299_04Y0000_002