OGH 3Ob162/05b (RS0120139)

OGH3Ob162/05b19.1.2011

Rechtssatz

Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ist dann gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn der Exekutionsantrag mangels Schlüssigkeit des Vorbringens abzuweisen ist; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden.

Normen

EO §54 Abs3
EO §355 IIIa

3 Ob 162/05bOGH24.08.2005

Veröff: SZ 2005/115

3 Ob 226/10xOGH19.01.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20050824_OGH0002_0030OB00162_05B0000_001