OGH 10Ob17/04d (RS0120116)

OGH10Ob17/04d16.9.2011

Rechtssatz

Für Dauerschuldverhältnisse lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Begründung maßgeblich dafür sein soll, ob die §§ 36 - 45 IPRG oder - ab 1. 12. 1998 - das EVÜ auf sie anzuwenden ist.

Normen

IPRG idF BGBl I 1998/119 §50 Abs2
EVÜ Art17

10 Ob 17/04dOGH28.06.2005
9 ObA 150/05gOGH28.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der ausdrückliche Wortlaut des Art 17 EVÜ scheint zwar eine Anwendung dieses Übereinkommens nur auf Verträge zu erlauben, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Doch wird - vor allem unter Berufung auf deutsche Judikatur und (geteiltes) deutsches Schrifttum - auch die Meinung vertreten (Verschraegen in Rummel ABGB II3 § 50 IPRG Rz 2 iVm Art 17 EVÜ Rz 3), dass es sachgerechter sei, auch schon bestehende Dauerschuldverhältnisse wegen ihrer Fortwirkung in die Zukunft dennoch dem neuen Kollisionsrecht zu unterstellen. Ob diese Ansicht zutrifft, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil im vorliegenden Fall die Anwendung des EVÜ zum selben Ergebnis führen würde wie die früher geltenden Kollisionsnormen. (T1)

9 ObA 65/11sOGH16.09.2011

Vgl; Beisatz: Art 7 EVÜ ist auf vor dem 1. 12. 1998 abgeschlossene Arbeitsverträge nicht anzuwenden, diese unterliegen in kollisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin dem IPRG. (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0127204. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20050628_OGH0002_0100OB00017_04D0000_002

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