9 ObA 96/04i | OGH | 06.04.2005 |
9 ObA 82/05g | OGH | 30.09.2005 |
Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. (T1) |
8 ObA 30/08g | OGH | 10.07.2008 |
Auch; Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Freizeitphase durch Arbeitnehmerkündigung beendet wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. Eine Ausnahme könnte nur dann erwogen werden, wenn eine ohne triftigen Grund erklärte Arbeitnehmerkündigung als Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers zu werten wäre. (T2); Beisatz: Im Hinblick auf den eindeutig von den Vertragsparteien verfolgten Zweck der Erlangung von Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG ist auch auf die gesetzlichen Vorgaben in dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen und hat der Arbeitnehmer vorweg mit dem Arbeitgeber zu versuchen, diesen Vorgaben weiter zu entsprechen. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Abänderung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln ist, bei der das Kündigungsrecht so ausgeübt werden kann, dass die Vorgaben des § 27 AlVG erfüllt sind, also die bereits angefallenen Arbeitszeitguthaben verbraucht werden können, sodass insgesamt bezogen auf den sich dann ergebenden Durchrechnungszeitraum die Grenzen der Altersteilzeit eingehalten werden. (T3); Beisatz: Hier: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin war im vorliegenden Fall ausdrücklich eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. (T4); Bem: Mit Darstellung der Lehre. (T5) |
9 ObA 127/10g | OGH | 28.02.2011 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_009OBA00096_04I0000_001
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