OGH 8Ob42/04s (RS0119103)

OGH8Ob42/04s9.2.2011

Rechtssatz

Bei dem Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.

Normen

BTVG §8
BTVG §9

8 Ob 42/04sOGH27.05.2004
5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20040527_OGH0002_0080OB00042_04S0000_001