OGH 15Os176/03 (RS0118719)

OGH15Os176/0317.11.2011

Rechtssatz

Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist allerdings nur die regelmäßig im (deklarativen) Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat.

Normen

StGB §127
StGB §229
StPO §260 Abs1
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §282
StPO §295

15 Os 176/03OGH04.03.2004
15 Os 85/07zOGH06.09.2007

Auch

13 Os 117/11xOGH17.11.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040304_OGH0002_0150OS00176_0300000_002