OGH 5Ob114/03f (RS0118662)

OGH5Ob114/03f29.8.2011

Rechtssatz

Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt werden können.

Normen

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

5 Ob 114/03fOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/172

9 Ob 17/04xOGH09.06.2004
9 Ob 79/08wOGH01.04.2009

Beisatz: Die dabei iSd gebotenen Vereinfachung von der Rechtsprechung der Beurteilung zugrunde gelegte Annahme, dass sich der Grad dieses Nutzens aus dem Anteil an der Dienstdauer ergibt, wird durch den Umstand, dass neu eintretende Arbeitnehmer in gewissem (je nach Tätigkeit und Vorkenntnis unterschiedlichem) Umfang eingeschult werden müssen, nicht in relevanter Weise in Frage gestellt. (T1); Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T2); Bem: Siehe auch RS0124594. (T3); Veröff: SZ 2009/44

9 ObA 36/11aOGH29.08.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_003

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