OGH 5Ob208/10i (RS0126513)

OGH5Ob208/10i20.12.2010

Rechtssatz

Zur Wahrung des Schriftformgebots nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG genügt es, wenn aus der Vertragsurkunde, die mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien versehen ist, sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können. Im Rahmen des Normzwecks (Übereilungsschutz des Mieters, Beweiserleichterung für Vermieter) reicht es aus, wenn der Mieter seine Unterschrift unter den gesamten Vertragstext setzt, hingegen für den Vermieter (nur) auf der ersten Seite unterfertigt wird.

Normen

ABGB §886
MRG §29 Abs1 Z3

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010
5 Ob 150/21aOGH21.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20101220_OGH0002_0050OB00208_10I0000_001