OGH 9ObA11/10y (RS0126333)

OGH9ObA11/10y24.11.2010

Rechtssatz

Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag.

Normen

ArbVG §9 Abs3
ArbVG §22 Abs3
ArbVG §24 Abs3

9 ObA 11/10yOGH24.11.2010

Veröff: SZ 2010/150

9 ObA 7/12pOGH22.10.2012

Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 9 ObA 11/10y. (T1)

9 ObA 8/13mOGH19.03.2013

Vgl auch

9 ObA 91/13tOGH26.11.2013

Vgl; Beisatz: Ebenso verdrängt bei Vorliegen eines Mischbetriebs iSd § 9 Abs 3 ArbVG ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender gesatzter Kollektivvertrag in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag. (T2); Veröff: SZ 2013/112

8 ObA 86/20kOGH23.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr muss der Mindestlohntarif gegenüber einem an eine nicht maßgebliche Teiltätigkeit anknüpfenden kollektivvertragsfreien Raum durchschlagen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20101124_OGH0002_009OBA00011_10Y0000_001

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